Wissenswertes aus der gewerblichen Risikovorsorge
Hier klicken ⇒ Onlineversion und Newsarchiv
Auch Gesellschafter- Geschäftsführer haften privat...!
Ein großer Teil der GmbHs im Land sind ausschließlich inhabergeführt. Denn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird normalerweise gerade dafür gegründet, dass die persönliche private Haftung des Selbstständigen außen vor ist. § 13 Abs. 2 GmbHGesetz verspricht, dass die Haftung im Außenverhältnis auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist. Doch welche Regelungen greifen im Innenverhältnis? § 43 Abs. 2 GmbHG regelt hier: „Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.“ Die Gesellschaft – als eigenständige juristische Rechtsperson – kann also Schadenersatzansprüche an den Geschäftsführer stellen. Eine Unterscheidung zwischen angestelltem Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) kennt das Gesetz nicht.
Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung in den letzten Jahren stark dazu tendiert, Gläubigern der GmbH eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers zu ermöglichen, wenn dessen Fehler ursächlich für z. B. einen Forderungsausfall war. Ein Widerspruch zur beschränkten Haftung des Unternehmens ist dies natürlich nicht, da ja das Vermögen des Verantwortlichen herangezogen wird. Muss sich im schlimmsten Fall ein Insolvenzverwalter der weiteren Geschicke der Firma annehmen, wird dieser natürlich alle Möglichkeiten ausloten, an die nötigen Finanzmittel zu gelangen. Der ursprüngliche Zweck der GmbH, das private Vermögen zu schützen, kann dann dahin sein. Vielen GGFs ist diese Problematik nicht bewusst!
Eine D & O-Versicherung („Directors & Officers“ oder auch „Managerhaftpflicht“) kann für einen solchen Fall die Rettung sein. Dieser sinnvolle Haftpflichtschutz prüft, ob ein rechtlicher Anspruch gegen Sie besteht und kommt im Rahmen der Versicherungssumme ggf. auch dafür auf. Bei ausreichend hoher Versicherungssumme bleibt das Privatvermögen verschont. Ein solcher Vertrag kann von jeder Kapitalgesellschaft abgeschlossen werden. Versichert sind im Vertragsrahmen alle geschäftsführenden Organe. Die D & O-Versicherung ersetzt der Gesellschaft den verursachten Schaden. Eine Win-win-Situation für alle Beteiligten.
Übrigens: Im Falle einer Unternehmensinsolvenz kann es schnell dazu kommen, dass Beiträge zur Versicherung nicht mehr gezahlt werden. Der Versicherungsschutz kann dann gefährdet sein. Angestellte Entscheider können diese Gefahr umgehen, indem sie selbst eine personenbezogene Absicherung abschließen. Das Haftungspotenzial als Führungskraft ist enorm. Setzen Sie Ihr privates Lebenswerk daher nicht aufs Spiel!
Hier kann ein GGF persönlich haften:
- Aufklärungspflichten gegenüber Vertragspartnern bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verletzt
- Jahresabschluss nicht rechtzeitig oder unzutreffend erstellt; bei entsprechender rechtzeitiger Kenntnis oder fehlerfreier Erstellung hätte der Vertragspartner die Geschäftsbeziehung abgebrochen
- Schädigung von Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung
- nur unzureichende Ausstattung mit nötigem Kapital (Unterkapitalisierung)
- Vorgeben einer tatsächlich nicht vorhandenen Solvenz des Unternehmens im Rechtsverkehr
Und, wie nutzen Sie Ihre Fahrzeuge?
Bei rein privaten Fahrzeugen ist deren Nutzung – auch für den Versicherer – recht klar: Man fährt zur Arbeit, zum Einkaufen, in den Urlaub… Das kann man hinsichtlich des Risikos sehr angenehm einschätzen und die Beiträge entsprechend kalkulieren. Bei gewerblichen Fahrzeugen gibt es eine Vielzahl verschiedenster Nutzungen: Werkverkehr, gewerblicher Güterverkehr, als Mietwagen, den man Kunden überlässt… Auch diese sehr unterschiedlichen Risiken lassen sich für sich genommen kalkulieren – nicht jeder Versicherer ist aber auch bereit, höhere Risiken zu zeichnen. Ein Fahrzeug im Werkverkehr, das von einer recht überschaubaren Anzahl möglicher Fahrer bewegt wird (Ihrer Belegschaft), ist hier ein sehr viel überschaubareres Risiko, als der Mietwagen, den im Monat zwanzig „fremde Leute“ fahren, die weder Bezug zu Ihrer Firma noch dem Fahrzeug selbst haben. Da werden sehr viel mehr Schäden verursacht.
Es ist daher im ersten Schritt erst einmal schwierig, überhaupt einen Versicherer zu finden, der zeichnet – und der Preis ist deutlich höher als bei einem „normalen Risiko“. Nicht jedem Versicherungskunden ist überhaupt klar, dass Versicherer hier Unterschiede machen. Und so landen immer wieder Transporter und Anhänger unter falscher Nutzungsangabe bei Versicherern, die den tatsächlichen Einsatz gar nicht zeichnen würden. Auch bei gelegentlicher Andersverwendung besteht dieses Problem (z. B. wird ein Bus übers Wochenende vermietet, ein Anhänger wird bei einem Festumzug eingesetzt -Personenbeförderung- etc.). Mit einer falschen bzw. unvollständigen Nutzungsangabe begehen Sie eine Obliegenheitsverletzung, die den Versicherungsschutz massiv gefährdet.
Das kann dazu führen, dass Sie im Schadenfall auch für Haftpflichtansprüche geschädigter Dritter von Ihrem Versicherer in vollem Umfang in Regress genommen werden können. Das kann spätestens bei einem Personenschaden existenzbedrohend sein. Wir bitten Sie daher eindringlich, uns über jede Veränderung in der Nutzung Ihrer Fahrzeuge, wenn auch nur tageweise, umgehend zu informieren. Dieses Risiko lohnt sich nie!
Sie arbeiten an Autos?
Neben Werkstätten und Händlern gibt es inzwischen eine ganze Reihe anderer Berufe, die regelmäßig an Kundenfahrzeugen arbeiten. Werbeagenturen sind ein gutes Beispiel für eine Branche, die in der ersten Betrachtung nichts mit Kraftfahrzeugen zu tun hat. Dabei zählt das Anbringen von Werbebeschriftungen zu den Standardleistungen vieler Agenturen. Dafür verbleiben die Kundenfahrzeuge in der Obhut der Agentur, werden von deren Angestellten bewegt und „bearbeitet“, also beklebt. Wird das Fahrzeug bei der Bewegung oder der Bearbeitung beschädigt, kommt hierfür in aller Regel nicht die Betriebshaftpflicht auf. Grundsätzlich stellt der Gebrauch – und dazu zählt auch das Fahren der Kundenfahrzeuge – einen klassischen Ausschluss der Haftpflichtversicherung dar (die sog. „Benzinklausel“).
Schäden, die so entstehen, müssten ggf. also von Ihnen selbst getragen werden. Versicherungsschutz kann allerdings über die sog. „Handel-/Handwerk-Deckung“ bei vielen Versicherern angedockt werden. Im Prinzip handelt es sich dabei um eine Vollkaskoversicherung für Kundenfahrzeuge. Sie umfasst die üblichen Gefahren einer Voll- und Teilkasko – und sieht in der Regel auch eine Selbstbeteiligung vor. Zumindest große Beschädigungen an einem Fahrzeug (z. B. Unfall durch missachtete Vorfahrt) führen so nicht zu größeren finanziellen Einbußen für das Unternehmen. Falls auch Ihre Firma ein „Kfz-Problem“ hat, kommen Sie bitte auf uns zu. Dankeschön!
In aller Kürze informiert:
- Ein Arbeitgeber, der durch eine Entgeltumwandlung selbst Sozialversicherungsbeiträge spart, muss bei Neuverträgen ab dem 01.01.2019 mindestens 15% des umgewandelten Entgelts als Zuschuss in den Vertrag einzahlen. Dieser Arbeitgeberzuschuss muss für bereits bestehende Verträge ab dem Jahr 2022 geleistet werden. Bestehende Zuschussregelungen sollten unbedingt überprüft werden, da diese in der Regel den Anforderungen an den Pflichtzuschuss nicht standhalten.