Wissenswertes aus der gewerblichen Risikovorsorge - Sonderausgabe zum Thema Corona
Corona und Ihr Versicherungschutz - Antworten auf häufig gestellte Fragen
Das Coronavirus dominiert die Medien: Verdachtsfälle, Quarantäne, Sperrzonen... ja, und auch Tote. Es ist verständlich, dass sich nicht wenige Gedanken darüber machen, wie gefährdet sie sind. So stellte man uns in der letzten Zeit natürlich auch viele Fragen, die mit dem Versicherungsschutz in Zusammenhang stehen, den man hat oder den man bräuchte. Wir möchten zumindest die häufigsten Fragen gerne in diesem Sondernewsletter beantworten.
Kann die Umsatzeinbuße abgesichert werden, die droht, wenn Ihre Firma aufgrund der Erkrankung des Inhabers oder aufgrund behördlicher Quarantänemaßnahmen geschlossen wird?
Eine Praxis-/Betriebsausfallversicherung könnte die Lösung sein. Hier steht zwar primär die versicherte Person (meist Inhaber) im Fokus – also Unterbrechungsschäden, die daraus resultieren, dass dieser erkrankt oder durch einen Unfall ausfällt. Für den Bereich Quarantäne gibt es jedoch eine Erweiterung auf den Betrieb selbst: „Maßnahmen oder Verfügungen einer Gesundheitsbehörde oder ihr gleichgestellter Organe, die anlässlich einer Seuche oder Epidemie ergehen und die den Betrieb oder die namentlich genannte, den Betrieb verantwortlich leitende Person betreffen (Quarantäne)“.
Hier gilt es natürlich zu beachten, dass eine Betriebs-/Praxisausfall in der Regel nur für Ärzte und freie Berufe angeboten wird. Lösungen, die (von der konkreten Erkrankung der VP abgesehen) bereits vor einem Aktivwerden der Behörden leisten, sind uns nicht bekannt. Lösungen innerhalb einer Betriebsunterbrechungsversicherung sind uns für mittelständische Betriebe ebenfalls nicht bekannt. Angesichts der aufgeheizten Situation gaben sehr viele Versicherer bereits Annahmestopps bei Neuverträgen aus.
Dies gilt auch für Betriebsschließungsversicherungen, die ebenfalls eine Lösung darstellen könnten. Auch diese stehen in der Regel nur sehr wenigen (zumeist Lebensmittelverarbeitenden) Betriebsarten offen. Bei bestehenden Verträgen gibt es zwei Varianten: mit einer abschließenden Aufzählung von Krankheiten (da muss Corona als neue Krankheit zwangsläufig noch fehlen) oder mit Bezug auf die §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes. Dies wird zumeist auch mit einer Aufzählung von Krankheiten begleitet. Seite dem 1. Februar 2020 ist Corona im Gesetz aufgenommen worden, steht aber natürlich noch nicht in den Bedingungen. Hier reagieren die Versicherer aktuell sehr unterschiedlich, ob Schutz nach Gesetz oder Liste.
Bleiben Sie besonnen!
Natürlich sorgt die permanente Medienpräsenz des Coronavirus mit dafür, dass man sich sorgt. Es ist auch sinnvoll, den Erreger nicht auf die leichte Schulter zu nehmen - in Panik verfallen ist aber der falsche Weg. Gehen Sie mit vernünftigem Menschenverstand an die Sache heran. Wir bitten Sie verstärkt im privaten wie auch beruflichen Bereich auf die Reduzierung des Infektionsrisikos zu achten:
- Vermeiden Sie den Besuch von Risikoregionen im In- und Ausland soweit dies möglich ist
- Hände regelmäßig gründlich (mind. 30 Sek.) mit warmem Wasser und Seife waschen
- Abstand bei Gesprächen halten (Empfehlung 1,5 Meter)
- Hände geben vermeiden
- Mit den eigenen Händen möglichst wenig Mund/Nase/Augen berühren
Es kann sicher nicht schaden, wenn Sie Vorräte für ein oder zwei Wochen daheim haben - schon für das gute Gefühl, vorbereitet zu sein. Aber für einen längeren Zeitraum zu hamstern scheint doch übertrieben. Die medizinische Versorgung in unserem Land zählt zu den besten der Welt, was man wohl auch an den bisher sehr milden Krankheitsverläufen der wenigen Coronapatienten sehen kann.
Erhält ein konkret vom Coronavirus betroffener Mitarbeiter weiterhin Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld?
Ja. Das Coronavirus ist trotz seiner prominenten Medienpräsenz ein Krankheitserreger, wie jeder andere auch.
Was ist mit einem konkret vom Coronavirus betroffenen Selbständigen, der privat krankenversichert ist, mit Tagegeld?
Auch hier gibt es keine Einschränkungen gegenüber jeder anderen Krankheit, welche den Versicherten arbeitsunfähig macht.
Wie ist es bei den beiden Personenkreisen, wenn diese nicht vom Virus betroffen sind, aber in Quarantäne geschickt werden? Wer leistet hier?
Wurde eine Quarantäne vom Gesundheitsamt verhängt, erhält der Arbeitnehmer zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber, wie bei Krankheit. Der Arbeitgeber kann sich diese Kosten dann von der Behörde erstatten lassen. Auch Selbständige haben nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten einen Anspruch auf die Erstattung ihres Verdienstausfalls. Basis sind die dem Finanzamt im Vorjahr gemeldeten Zahlen.
Was ist mit den Kosten für eventuelle Desinfektionen oder Beseitigung von Kontaminationen? Wer trägt diese, wenn sie freiwillig durchgeführt werden bzw. staatlicherseits angeordnet werden?
Das Coronavirus ist seit dem 1. Februar 2020 im Infektionsschutzgesetz aufgenommen, wodurch eine grundsätzlich Deckung über Betriebsschließungsversicherungen bestehen kann (siehe Seite 1). Die Kosten für angeordnete Desinfektionen sind hier (mit Sublimit) gedeckt. Bei freiwilligen Handlungen gilt wie immer: Wer die Musik bestellt, zahlt auch. Wir möchten an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die allermeisten Anbieter die Annahme von Neugeschäft inzwischen gestoppt haben!
Gibt es Regelungen für Betriebe oder Personen, die unter Gewinneinbußen leiden bzw. bis hin zum Konkurs stehen? Können diese Zahlungen für irgendwelche Verpflichtungen aussetzen, wegen dieser Sondersituation ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen?
Grundsätzlich dürfen wohl alle finanziellen Einbußen, die auf Angst beruhen, als unternehmerisches Risiko angesehen werden. Staatliche Hilfe ist damit erst einmal nicht vorgesehen. Auch entbindet einen Unternehmer nichts von seinen Zahlungsverpflichtungen. Wenn die Auswirkungen der Corona-Panik größere Kreise ziehen, ist es schon vorstellbar, dass ein staatlicher Hilfsfonds o. ä. eingerichtet wird. Aber leider gilt hier erst einmal: Alles kann, nichts muss.
Aus Sorge um eine mögliche Ansteckung nehmen Sie nicht an einer Messe teil oder treten eine Dienstreise nicht an. Können Kosten über eine Versicherung gedeckt werden?
Recht pauschal möchten wir hier für alle auch ähnlich gestalteten Fragen mit „nein“ antworten. Die reine Furcht vor einer Ansteckung reicht nie als Leistungsauslöser aus. Es wird immer eine konkret eingetretene Erkrankung, eine behördlich verhängte Quarantäne oder etwas in der Art brauchen. Die reine Angst vor etwas ist nicht versicherbar.
Bieten meine persönlichen Versicherungen (Krankenversicherung, Krankenzusatztarife, Berufsunfähigkeit, Risikoleben, Unfallversicherung und ähnliches) Schutz im Falle einer Corona-Erkrankung?
Hinsichtlich der Leistungspflicht nicht – u. a. für die Auswirkungen von Krankheiten hat man diesen Schutz ja gewählt. Kritisch könnte es bei der Kalkulation der Tarife werden, wenn durch eine Epidemie die Anzahl einkalkulierter Leistungsfälle weit, weit überstiegen wird. Aber dafür wurde § 169 VVG erdacht, der ein nachträgliches Anpassen des Beitrags auf neuen Bedarf ermöglicht – sofern in den Bedingungen nicht darauf verzichtet wurde. Wichtig für Sie: Es gibt keine Leistungseinschränkungen und die Versicherer werden ihren Verpflichtungen nachkommen können.
Fazit
Unterm Strich stellt Corona für Ihren persönlichen Versicherungsschutz keine Gefahr dar. Ihre persönlichen Verträge funktionieren auch bei diesem Krankheitserreger wie bei jedem anderen - sei es die Grippe, Ebola, Hepatitis, NilFieber... Wichtig in jedem Fall: Es muss erst etwas konkretes passiert sein, damit der Schutz greift. Sie bekommen ja auch erst dann die Kosten für einen Neubau erstattet, wenn Ihr altes Haus niedergebrannt ist - anders können Versicherungen nicht funktionieren.
Problematischer sieht es bei den Gewerbeversicherungen aus. Hier sind die wenigen Produkte nicht für alle Branchen offen - weil es bisher noch nie entsprechenden Bedarf am deutschen Versicherungsmarkt gab. Wie und ob die Versicherer auf die Erfahrungen aus der aktuellen Situation reagieren muss abgewartet werden. Für eine entsprechende Erweiterung bestehender oder gar die Einführung neuer Produkte braucht es neben entsprechender Nachfrage auch eine Finanzierbarkeit. Es bleibt also spannend.